Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 3b

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3b

Inkrafttretensdatum

22.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Personenbetreuung

Paragraph 3 b,
  1. Absatz einsPersonen, die betreuungsbedürftige Menschen
    1. Ziffer eins
      als Betreuungskräfte nach den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,, oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen des Gewerbes der Personenbetreuung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994,
    unterstützen, sind befugt, einzelne pflegerische Tätigkeiten an der betreuten Person im Einzelfall nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 durchzuführen, sofern sie zur Ausübung dieser Tätigkeiten nicht ohnehin als Angehöriger eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs oder eines Sozialbetreuungsberufs berechtigt sind.
  2. Absatz 2Zu den pflegerischen Tätigkeiten gemäß Absatz eins, zählen auch
    1. Ziffer eins
      die Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme,
    2. Ziffer 2
      die Unterstützung bei der Körperpflege,
    3. Ziffer 3
      die Unterstützung beim An- und Auskleiden,
    4. Ziffer 4
      die Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten und
    5. Ziffer 5
      die Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen,
    sobald Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen.
  3. Absatz 3Tätigkeiten gemäß Absatz eins, dürfen nur
    1. Ziffer eins
      an der jeweils betreuten Person im Rahmen deren Privathaushalts,
    2. Ziffer 2
      auf Grund einer nach den Regeln über die Entscheidungsfähigkeit gültigen Einwilligung durch die betreute Person selbst oder durch die gesetzliche Vertretung,
    3. Ziffer 3
      nach Anleitung und Unterweisung im erforderlichen Ausmaß durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
    4. Ziffer 4
      nach schriftlicher, und, sofern die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind, in begründeten Fällen auch nach mündlicher Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, bei unverzüglicher, längstens innerhalb von 24 Stunden erfolgender nachträglicher schriftlicher Dokumentation, unter ausdrücklichem Hinweis auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übernahme der Tätigkeit,
    im Einzelfall ausgeübt werden, sofern die Person gemäß Absatz eins, dauernd oder zumindest regelmäßig täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich über längere Zeiträume im Privathaushalt der betreuten Person anwesend ist und in diesem Privathaushalt höchstens drei Menschen zu betreuen sind. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Betreuung dieser Menschen auch in zwei Privathaushalten zulässig, sofern die Anordnung durch denselben Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder durch mehrere Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die vom selben Anbieter von Hauskrankenpflege entsandt worden sind, erfolgt.
  4. Absatz 4Der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat sich im erforderlichen Ausmaß zu vergewissern, dass die Person gemäß Absatz eins, über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Dies ist ebenso wie die Anleitung und Unterweisung und die Anordnung gemäß Paragraph 5, zu dokumentieren.
  5. Absatz 5Die Anordnung ist nach Maßgabe pflegerischer und qualitätssichernder Notwendigkeiten befristet, höchstens aber für die Dauer des Betreuungsverhältnisses, zu erteilen. Sie ist schriftlich zu widerrufen, wenn dies aus Gründen der Qualitätssicherung oder auf Grund der Änderung des Zustandsbildes der betreuten Person erforderlich ist; in begründeten Fällen und, sofern die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind, kann der Widerruf mündlich erfolgen. In diesen Fällen ist dieser unverzüglich, längstens innerhalb von 24 Stunden, schriftlich zu dokumentieren.
  6. Absatz 6Personen gemäß Absatz eins, sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und die Dokumentation den Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betreute Person pflegen und behandeln, zugänglich zu machen, sowie
    2. Ziffer 2
      der anordnenden Person unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere Veränderung des Zustandsbilds der betreuten Person oder Unterbrechung der Betreuungstätigkeit.

Schlagworte

Gesundheitspflegeberuf, Nahrungsaufnahme, Ankleiden, Gesundheitspflege, Einsichtsfähigkeit

Im RIS seit

25.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40254186

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P3b/NOR40254186

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