Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 3a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

04.04.2020

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Unterstützung bei der Basisversorgung

Paragraph 3 a,
  1. Absatz einsAngehörige von Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, die
    1. Ziffer eins
      nicht zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt sind und
    2. Ziffer 2
      das Ausbildungsmodul gemäß Anlage 2 Punkt 2 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe absolviert haben,
    sind zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe berechtigt.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung des Ausbildungsmoduls gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, insbesondere über Lehrkräfte, Prüfungen und Zeugnisse, festzulegen.
  3. Absatz 3Darüber hinaus sind Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern von Einrichtungen der Behindertenbetreuung, die behördlich bewilligt sind oder der behördlichen Aufsicht unterliegen, behinderte Menschen in multiprofessionellen Teams, deren Aufgabe die ganzheitliche Begleitung und Betreuung der behinderten Menschen ist, in einer Gruppe von höchstens zwölf behinderten Menschen betreuen, nach Maßgabe der Absatz 4 bis 6 zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung an den von ihnen betreuten Personen berechtigt.
  4. Absatz 4Personen gemäß Absatz 3, dürfen die unterstützenden Tätigkeiten bei der Basisversorgung nur durchführen, sofern sie
    1. Ziffer eins
      das Ausbildungsmodul gemäß Absatz eins, Ziffer 2, absolviert haben,
    2. Ziffer 2
      diese Tätigkeiten nicht überwiegend durchführen,
    3. Ziffer 3
      nicht im Rahmen der Personenbetreuung gemäß Paragraph 3 b, oder der Persönlichen Assistenz gemäß Paragraph 3 c, tätig sind und
    4. Ziffer 4
      zur Ausübung dieser Tätigkeiten nicht ohnehin als Angehörige eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs oder eines Sozialbetreuungsberufs berechtigt sind.
  5. Absatz 5Personen gemäß Absatz 3, dürfen die unterstützenden Tätigkeiten bei der Basisversorgung nur nach schriftlicher Anordnung eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder eines Arztes durchführen.
  6. Absatz 6Personen gemäß Absatz 3, sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und die Dokumentation den Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betreute Person pflegen und behandeln, zugänglich zu machen, sowie
    2. Ziffer 2
      der anordnenden Person unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere Veränderung des Zustandsbilds der betreuten Person oder Unterbrechung oder Beendigung der Betreuungstätigkeit.
  7. Absatz 7Für die Dauer einer Pandemie dürfen für unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung auch Personen herangezogen werden, die weder zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs noch das Ausbildungsmodul gemäß Absatz eins, Ziffer eins, absolviert haben. Absatz 6, ist auch für diese Fälle anzuwenden.

Im RIS seit

24.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40221515

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