(3a)Absatz 3 a,Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die
einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat ausgestellt wurden und
nicht einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen,nicht einer der in der Verordnung gemäß Absatz 2, genannten Bezeichnungen entsprechen,
gelten dann als Qualifikationsnachweise, wenn sie mit einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates versehen sind, aus der hervorgeht, dass sie eine Ausbildung entsprechend der Richtlinie 77/453/EWG abschließen und im Heimat- oder Herkunftsstaat den in der Verordnung gemäß Abs. 2 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind.gelten dann als Qualifikationsnachweise, wenn sie mit einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates versehen sind, aus der hervorgeht, dass sie eine Ausbildung entsprechend der Richtlinie 77/453/EWG abschließen und im Heimat- oder Herkunftsstaat den in der Verordnung gemäß Absatz 2, angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind.