(4)Absatz 4,Der Fachhochschulrat hat
bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, Änderung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zwei vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 3 heranzuziehen,bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, Änderung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zwei vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Absatz 3, heranzuziehen,
bei der Entscheidung über Anträge auf Akkreditierung, Änderung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege das Einvernehmen des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend einzuholen,
eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, Änderung, Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu übermitteln und
einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf bis 1. März eines jeden Jahres dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu erstatten.
Bei Änderungen von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen, die die Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 3 nur geringfügig betreffen, kann der Fachhochschulrat von der Einholung von Sachverständigengutachten absehen, sofern der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zustimmt.Bei Änderungen von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen, die die Anforderungen der Verordnung gemäß Absatz 3, nur geringfügig betreffen, kann der Fachhochschulrat von der Einholung von Sachverständigengutachten absehen, sofern der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zustimmt.