Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 22a

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22a

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wund-, Stoma- und Kontinenzmanagement

Paragraph 22 a,
  1. Absatz eins,Das Wundmanagement umfasst alle übertragenen medizinischen und originär pflegerischen Maßnahmen und Interventionen, die dazu dienen, die Entstehung einer chronischen Wunde zu verhindern, eine Wunde zu erkennen, den Wundheilungsprozess zu beschleunigen, Rezidive zu vermeiden und die Lebensqualität sowie Selbst- und Gesundheitskompetenz der Patienten zu erhöhen.
  2. Absatz 2,Das Stomamanagement umfasst die individuelle Pflege, Versorgung und Beratung von Patienten mit Stoma, Inkontinenzleiden, Fisteln und sekundär heilenden Wunden in Bezug auf die Wundversorgung, Hautpflege, Ernährung und Stärkung der Gesundheitskompetenz der Patienten.
  3. Absatz 3,Das Kontinenzmanagement umfasst alle medizinisch-pflegerischen Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung der Kontinenz sowie der Versorgung und Beratung von Patienten und Klienten mit Kontinenzproblemen, insbesondere im Hinblick auf Ernährung, Hautpflege und Hilfsmittel, dienen.

Schlagworte

Stomaberatung, Selbstkompetenz

Im RIS seit

01.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40264592

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P22a/NOR40264592

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