Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 19

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Betreuung und Pflege von Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen aller Alters- und Entwicklungsstufen sowie die Förderung der psychischen Gesundheit.
  2. Absatz 2,Hiezu zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Beobachtung, Betreuung und Pflege sowie Assistenz bei medizinischen Maßnahmen sowohl im stationären, teilstationären, ambulanten als auch im extramuralen und komplementären Bereich von Menschen mit akuten und chronischen psychischen Störungen, einschließlich untergebrachten Menschen, Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen und geistig abnormen Rechtsbrechern (Paragraph 21, StGB) sowie von Menschen mit Intelligenzminderungen,
    2. Ziffer 2
      Beobachtung, Betreuung und Pflege von Menschen mit neurologischen Erkrankungen und sich daraus ergebenden psychischen Begleiterkrankungen,
    3. Ziffer 3
      Beschäftigung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen,
    4. Ziffer 4
      Gesprächsführung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen sowie deren Angehörigen,
    5. Ziffer 5
      psychosoziale Betreuung,
    6. Ziffer 6
      psychiatrische und neurologische Rehabilitation und Nachbetreuung und
    7. Ziffer 7
      Übergangspflege.

Schlagworte

Altersstufe

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR12140590

Alte Dokumentnummer

N8199711215I

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