Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 108

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

22.07.1999

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 108,
  1. Absatz eins,Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Grund Paragraph 57 b, Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die entsprechenden Spezialaufgaben auszuüben.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann hat Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die in den letzten acht Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens fünf Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben, auf Antrag eine Bestätigung über die absolvierte Berufspraxis auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgaben.
  3. Absatz 3,Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2006 auszuüben. Ab 1. Jänner 2007 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden kommissionellen Prüfung gemäß Paragraph 65, Absatz 7, ausüben.
  4. Absatz 4,Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne die Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 zu erfüllen, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2001 auszuüben. Ab 1. Jänner 2002 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben.
  5. Absatz 5,Zeiten
    1. Ziffer eins
      der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221,
    2. Ziffer 2
      eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,,
    3. Ziffer 3
      des Präsenzdienstes gemäß dem Wehrgesetz 1990 oder
    4. Ziffer 4
      des Zivildienstes gemäß dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679,
    die in die achtjährige beziehungsweise fünfjährige Frist der Absatz 2 und 3 fallen, verlängern diese entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR12142404

Alte Dokumentnummer

N8199852660L

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