Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 105

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 105

Inkrafttretensdatum

23.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

4. Hauptstück

Strafbestimmungen

Paragraph 105,
  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
    2. Ziffer 2
      jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe heranzieht, oder
    3. Ziffer 3
      eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen 12 und 83) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
    4. Ziffer 4
      einer oder mehreren in Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 6,, Paragraph 12, Absatz 6,, Paragraph 36, Absatz eins, 4 und 5, Paragraph 37, Absatz 2 bis 4, Paragraph 38,, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 3,, Paragraph 64, Absatz 3,, Paragraph 65, Absatz 5,, Paragraph 83, Absatz 3, oder Paragraph 96, Absatz eins
      enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder
    5. Ziffer 5
      Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
  2. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR12143569

Alte Dokumentnummer

N8199960991L

Navigation im Suchergebnis