Besondere Sicherheitsüberprüfung
(Anm.: zu BGBl. Nr. 566/1999)Anmerkung, zu Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1999,)
§ 2. (Anm.: Art. VI) (1) Bedienstete, denen schwerpunktmäßig die Handhabung von Observationsmaßnahmen zur Bekämpfung organisierter Kriminalität obliegt, sind alle zwei Jahre einer besonderen Sicherheitsprüfung nach § 55 SPG zu unterziehen; diese hat der besonderen Geheimschutzwürdigkeit von Informationen, die durch Überwachungsmaßnahmen nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO gewonnen worden sind, Rechnung zu tragen. Paragraph 2, Anmerkung, Artikel römisch sechs,) (1) Bedienstete, denen schwerpunktmäßig die Handhabung von Observationsmaßnahmen zur Bekämpfung organisierter Kriminalität obliegt, sind alle zwei Jahre einer besonderen Sicherheitsprüfung nach Paragraph 55, SPG zu unterziehen; diese hat der besonderen Geheimschutzwürdigkeit von Informationen, die durch Überwachungsmaßnahmen nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, StPO gewonnen worden sind, Rechnung zu tragen.
(2)Absatz 2,Bedienstete, die dem Bundesministerium für Inneres beigegeben oder zugeteilt sind und im Einzelfall Zugang zu Informationen erhalten sollen, die durch Überwachungsmaßnahmen nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO gewonnen worden sind, sind vor einem solchen Zugang einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, die der besonderen Geheimschutzwürdigkeit solcher Informationen Rechnung trägt.Bedienstete, die dem Bundesministerium für Inneres beigegeben oder zugeteilt sind und im Einzelfall Zugang zu Informationen erhalten sollen, die durch Überwachungsmaßnahmen nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, StPO gewonnen worden sind, sind vor einem solchen Zugang einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, die der besonderen Geheimschutzwürdigkeit solcher Informationen Rechnung trägt.