Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Sicherheitspolizeigesetz Art. 6 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 105/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 146/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 6 § 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Besondere Sicherheitsüberprüfung

Anmerkung, zu Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1999,)

Paragraph 2, Anmerkung, Artikel römisch sechs,) (1) Bedienstete, denen schwerpunktmäßig die Handhabung von Observationsmaßnahmen zur Bekämpfung organisierter Kriminalität obliegt, sind alle zwei Jahre einer besonderen Sicherheitsprüfung nach Paragraph 55, SPG zu unterziehen; diese hat der besonderen Geheimschutzwürdigkeit von Informationen, die durch Überwachungsmaßnahmen nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, StPO gewonnen worden sind, Rechnung zu tragen.

  1. Absatz 2,Bedienstete, die dem Bundesministerium für Inneres beigegeben oder zugeteilt sind und im Einzelfall Zugang zu Informationen erhalten sollen, die durch Überwachungsmaßnahmen nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, StPO gewonnen worden sind, sind vor einem solchen Zugang einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, die der besonderen Geheimschutzwürdigkeit solcher Informationen Rechnung trägt.

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40013510

Navigation im Suchergebnis