wenn diese für eine ausländische Sicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht, oderwenn diese für eine ausländische Sicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht, oder