Bundesrecht konsolidiert

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Polizeikooperationsgesetz § 3

Kurztitel

Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 104/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

2. Hauptstück
Amtshilfe

1. Abschnitt
Leisten von Amtshilfe

Aufgabe

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Den Sicherheitsbehörden obliegt, auf Ersuchen Amtshilfe zu leisten,
    1. Ziffer eins
      auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtung,
    2. Ziffer 2
      wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, einer ausländischen Sicherheitsbehörde dient und Gegenseitigkeit besteht oder
    3. Ziffer 3
      wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, einer Sicherheitsorganisation dient.
  2. Absatz 2,Auch ohne Ersuchen obliegt den Sicherheitsbehörden, Amtshilfe zu leisten,
    1. Ziffer eins
      durch Verarbeiten (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) von Daten, für deren Übermittlung auch der Datenart nach eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, oder
    2. Ziffer 2
      wenn diese für eine ausländische Sicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht, oder
    3. Ziffer 3
      wenn diese für die Erfüllung der kriminalpolizeilichen Aufgaben von Interpol erforderlich ist.

Im RIS seit

08.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10006019

Dokumentnummer

NOR40203031

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/104/P3/NOR40203031

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