Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz Art. 1 § 93

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 93

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

19.08.2003

Abkürzung

TKG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Vermittlungsdaten

Paragraph 93, (1) Vermittlungsdaten dürfen grundsätzlich nicht gespeichert werden und sind vom Betreiber nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.

  1. Absatz 2,Sofern dies für Zwecke der Verrechnung von Entgelten erforderlich ist, hat der Betreiber Vermittlungsdaten bis zum Ablauf jener Frist zu speichern, innerhalb derer die Rechnung rechtlich angefochten werden oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann. Diese Daten sind im Streitfall der entscheidenden Einrichtung sowie der Schlichtungsstelle unverkürzt zur Verfügung zu stellen. Wird ein Verfahren über die Höhe der Entgelte eingeleitet, dürfen die Daten bis zur endgültigen Entscheidung über die Höhe der Entgelte nicht gelöscht werden. Der Umfang der gespeicherten Vermittlungsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.
  2. Absatz 3,Die Verarbeitung von Vermittlungsdaten darf nur durch solche Personen erfolgen, die mit der Besorgung jener Aufgaben betraut sind, für die Daten ermittelt und verarbeitet werden dürfen.
  3. Absatz 4,Dem Betreiber ist es außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen untersagt, einen Teilnehmeranschluß über die Zwecke der Verrechnung hinaus nach den von diesem Anschluß aus angerufenen Teilnehmernummern auszuwerten. Mit Zustimmung des Teilnehmers darf der Betreiber die Daten zur Vermarktung für Zwecke der eigenen Telekommunikationsdienste verwenden.

Gesetzesnummer

10012688

Dokumentnummer

NOR12157486

Alte Dokumentnummer

N9199711150I

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