Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz Art. 1 § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 63

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

19.08.2003

Abkürzung

TKG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Zahlungsverzug

Paragraph 63, Der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes darf im Falle des Zahlungsverzugs eines Teilnehmers eine Diensteunterbrechung oder -abschaltung nur dann vornehmen, wenn er den Teilnehmer zuvor unter Androhung der Diensteunterbrechung oder -abschaltung und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Eine Abschaltung oder Unterbrechung von Leistungen des Universaldienstes im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 darf nicht erfolgen, wenn der Teilnehmer ausschließlich mit Verpflichtungen aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Betreiber säumig ist.

Gesetzesnummer

10012688

Dokumentnummer

NOR12157457

Alte Dokumentnummer

N9199711121I

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