Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz Art. 1 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 6

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

19.08.2003

Abkürzung

TKG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Nutzung von öffentlichem Gut

Paragraph 6, (1) Inhaber einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes sind berechtigt, für das Errichten von Telekommunikationslinien und diesen zugehörigen Einrichtungen öffentliches Gut, wie Straßen, Fußwege, öffentliche Plätze und den darüberliegenden Luftraum, ausgenommen das öffentliche Wassergut, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz in Anspruch zu nehmen. Dies umfaßt auch das Recht zur Anbringung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen, sonstigen Leitungsobjekten und das Recht zum Betrieb dieser Einrichtungen. Unentgeltlichkeit im Sinne dieser Bestimmung betrifft nicht die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden rechtlichen Grundlagen der Einhebung von Abgaben.

  1. Absatz 2,Berechtigte gemäß Absatz eins, haben ihre Vorgangsweise bei der Ausübung dieser Rechte mit den Eigentümern oder Nutzungberechtigten der betroffenen Grundstücke abzustimmen.

Gesetzesnummer

10012688

Dokumentnummer

NOR12157399

Alte Dokumentnummer

N9199711065I

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