Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz Art. 1 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000

Abkürzung

TKG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

2. Abschnitt

Infrastruktur, Eigentumsrechte

Errichtung und Betrieb

Paragraph 5, (1) Die Errichtung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen und Netzen zu Zwecken der Telekommunikation ist bewilligungsfrei. Die Bestimmungen über die Konzessionspflicht für öffentliche Telekommunikationsdienste, über die Nutzung von Frequenzen und über die Zulassungspflicht von Funkanlagen und Endgeräten bleiben unberührt.

  1. Absatz 2,Infrastruktureinrichtungen und Netze, die zur Zusammenschaltung mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes bestimmt sind, müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik betreffend die
    1. Ziffer eins
      Sicherheit des Netzbetriebes,
    2. Ziffer 2
      Aufrechterhaltung der Netzintegrität,
    3. Ziffer 3
      Interoperabilität von Diensten und
    4. Ziffer 4
      Anschaltebedingungen für Endgeräte
    entsprechen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, die Interoperabilität von Diensten und die Anschaltebedingungen für Endgeräte festlegen.

Gesetzesnummer

10012688

Dokumentnummer

NOR12157398

Alte Dokumentnummer

N9199711064I

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