Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz Art. 1 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

12.01.1999

Abkürzung

TKG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

  1. Ziffer eins
    „Betreiben'' das Ausüben der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Erbringung des jeweiligen Telekommunikationsdienstes notwendig sind;
  2. Ziffer 2
    „Endgerät'' eine Einrichtung, die unmittelbar an die Netzabschlußpunkte eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden soll oder die mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Netzabschlußpunkte eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden soll;
  3. Ziffer 3
    „Funkanlage'' elektrische Sende- oder Empfangseinrichtungen, zwischen denen eine beabsichtigte Informationsübertragung ohne Verbindungsleitungen mittels elektromagnetischer Wellen stattfinden kann;
  4. Ziffer 4
    „Mietleitungen'' im Zusammenhang mit der Errichtung, der Entwicklung und dem Betrieb eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes bereitgestellte Telekommunikationseinrichtungen, die transparente Übertragungskapazität zwischen Netzabschlußpunkten zur Verfügung stellen, jedoch ohne Vermittlungsfunktionen, die der Benutzer selbst als Bestandteil des Mietleitungsangebots steuern kann (on-demand switching);
  5. Ziffer 5
    „Mobilfunkdienst'' eine Telekommunikationsdienstleistung, die für die mobile Nutzung bestimmt ist;
  6. Ziffer 6
    „Netzabschlußpunkt'' alle physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen, die Bestandteile des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und die für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich sind.
  7. Ziffer 7
    „Netzzugang'' die physische und logische Verbindung eines Telekommunikationsnetzes mit einem anderen Telekommunikationsnetz oder Teilen desselben zum Zwecke des Zugriffs auf Funktionen dieses Telekommunikationsnetzes oder auf die darüber erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen;
  8. Ziffer 8
    „Nutzer'' Nachfrager nach Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich Endbenutzer (Konsumenten) und Diensteanbieter als Nachfrager nach Dienstleistungen bei anderen Diensteanbietern;
  9. Ziffer 9
    „öffentliches Telekommunikationsnetz'' die Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlußpunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Weg übertragen werden und die unter anderem für die Erbringung öffentlicher Telekommunikationsdienste genutzt wird;
  10. Ziffer 10
    „Satellitenfunkanlagen'' Sendeanlagen, Sende- und Empfangsanlagen oder reine Empfangsanlagen für Funksignale, die über Satelliten oder andere Raumsysteme laufen;
  11. Ziffer 11
    „Satellitenfunkdienst'' eine Telekommunikationsdienstleistung, die unter Zuhilfenahme von Satellitenfunkanlagen erbracht wird;
  12. Ziffer 12
    „Sprachtelefondienst'' die gewerbliche Bereitstellung für die Öffentlichkeit des direkten Transports und der Vermittlung von Sprache in Echtzeit von und zu den Netzabschlußpunkten von öffentlichen, vermittelten Netzen, wobei jeder Benutzer das an solch einem Netzabschlußpunkt angeschlossene Endgerät zur Kommunikation mit einem anderen Netzabschlußpunkt verwenden kann;
  13. Ziffer 13
    „Telekommunikation'' den technischen Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels dazu dienender technischer Einrichtungen;
  14. Ziffer 14
    „Telekommunikationsdienst'' eine gewerbliche Dienstleistung, die in der Übertragung und/oder Weiterleitung von Signalen auf Telekommunikationsnetzen besteht, einschließlich des Angebotes von Mietleitungen; nicht darunter fällt insbesondere der bloße Wiederverkauf (Handel mit) von Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Übertragung von Rundfunk und Fernsehrundfunk durch Inhaber von Gemeinschaftsantennenanlagen (Kabelnetzbetreiber);
  15. Ziffer 15
    „Telekommunikationslinie'' unter- oder oberirdisch geführte feste Übertragungswege (Telekommunikationskabelanlagen) einschließlich deren Zubehör wie Schalt-, Verstärker- oder Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Rohre;
  16. Ziffer 16
    „Zusammenschaltung'' jenen Netzzugang, der die physische und logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen herstellt, um Nutzern, die an verschiedenen Telekommunikationsnetzen angeschaltet sind, die mittelbare oder unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen.

Schlagworte

Sendeeinrichtung, Schalteinrichtung, Verstärkereinrichtung

Gesetzesnummer

10012688

Dokumentnummer

NOR12157396

Alte Dokumentnummer

N9199711062I

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