Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz Art. 1 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 24

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000

Abkürzung

TKG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

4. Abschnitt

Universaldienst

Begriff und Umfang

Paragraph 24, (1) Universaldienst ist ein Mindestangebot an öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen, zu denen alle Nutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen. Als erschwinglicher Preis wird jener Preis definiert, der zum 1. Jänner 1998 Gültigkeit hat. Die Regulierungsbehörde kann die Tarifentwicklung durch ein Preis-Cap-Verfahren festlegen, wobei Paragraph 18, Absatz 7, sinngemäß Anwendung findet.

  1. Absatz 2,Der Universaldienst umfaßt jedenfalls folgende Dienste:
    1. Ziffer eins
      den Zugang zum öffentlichen Sprachtelefondienst über einen Festnetzanschluß, über den auch ein Fax und ein Modem betrieben werden können, einschließlich der fernmeldetechnischen Übertragung von Daten mit Datenraten, wie sie über Übertragungswege für Sprache geleitet werden können,
    2. Ziffer 2
      den kostenlosen und ungehinderten Zugang zu Notrufdiensten, einschließlich der sachgerechten Abwicklung des Notrufes sowie der notwendigen Identifikation des Standortes der Anrufenden,
    3. Ziffer 3
      den Zugang zu Auskunftsdiensten,
    4. Ziffer 4
      den Zugang zu den Verzeichnissen der Teilnehmer an öffentlichen Sprachtelefondiensten und
    5. Ziffer 5
      die flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen an allgemein und jederzeit zugänglichen Standorten.
  2. Absatz 3,Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr weitere Dienste zum Universaldienst erklären, wenn diese bereits weit verbreitet und für die Teilnahme am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben von Bedeutung sind.

Schlagworte

Wohnort

Gesetzesnummer

10012688

Dokumentnummer

NOR12157418

Alte Dokumentnummer

N9199711083I

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