Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Patentgesetz 1970 § 146

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 146

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Index

26/03 Patentrecht

Text

Zusammensetzung der Senate

Paragraph 146,
  1. Absatz eins,Paragraph 8, Absatz 2, JN ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stelle des Laienrichters entweder durch fachmännische Laienrichter aus dem Handelsstand oder durch andere Personen mit besonderer Fachkunde, wie insbesondere Mitglieder des Patentamtes, die vom Bundesminister für Justiz auf Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie jeweils für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt werden, ausgeübt werden kann. Werden Mitglieder des Patentamtes oder sonstige Bundesbedienstete als Laienrichter bestellt, erbringen sie die Tätigkeit als fachmännische Laienrichter als dienstliche Aufgabe und sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Paragraphen 19 bis 25 JN sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Oberste Gerichtshof hat bei Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung, der eine Entscheidung der Technischen Abteilung oder der Nichtigkeitsabteilung zugrunde liegt, in einem Senat zu entscheiden, der neben drei Richtern zwei Laienrichter nach Absatz eins, umfasst.
  3. Absatz 3,Bei Verfahren über die Einräumung oder Aufhebung von Lizenzen gemäß Paragraph 36, Absatz 2 und 3 sind Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass den Senaten ein Mitglied anzugehören hat, das vom Bundesminister für Justiz auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ernannt worden ist.
  4. Absatz 4,Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für fachmännische Laienrichter aus dem Handelsstand geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Der Vorsitzende hat ein Senatsmitglied zum Referenten zu bestellen.

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40152649

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P146/NOR40152649

Navigation im Suchergebnis