Bundesrecht konsolidiert

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Musterschutzgesetz 1990 § 42

Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 497/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MuSchG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Revisionsrekurs

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des Paragraph 62, AußStrG zulässig.
  2. Absatz 2,Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen des AußStrG sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
    1. Ziffer eins
      Die Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
    2. Ziffer 2
      Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach Paragraph 67, AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 2, AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.
    3. Ziffer 3
      Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

10002963

Dokumentnummer

NOR40152768

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/497/P42/NOR40152768

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