Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße – Anschlußstelle Kindberg-Schanzsattelstraße im Bereich der Stadtgemeinde Kindberg Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße – Anschlußstelle Kindberg-Schanzsattelstraße im Bereich der Stadtgemeinde Kindberg

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 97/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.03.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Die Anschlußstelle Kindberg-Schanzsattelstraße der S 6 Semmering Schnellstraße wird im Bereich der Stadtgemeinde Kindberg wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 50,184 und km 50,662 der S 6 Semmering Schnellstraße und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung zur Landesstraße L 114 Schanzsattelstraße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Kindberg aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. SO-6-44 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Schlagworte

Zufahrtsrampe

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2026

Gesetzesnummer

10012608

Dokumentnummer

NOR12156792

Alte Dokumentnummer

N9199653624J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/97/A1/NOR12156792

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