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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren § 1

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 92/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Soda

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Aufbereiten von Rohsole aus Haselgebirge und/oder von Mutterlauge aus der Salzproduktion für die Sodaherstellung mit kontinuierlichen Aufbereitungsverfahren;
    2. Ziffer 2
      Brennen von mesozoischen alpinen Kalksteinen zur Herstellung von Kohlenstoffdioxid für die Sodaherstellung und Calziumoxid für die Ammoniakrückgewinnung;
    3. Ziffer 3
      Herstellen von Soda (Natriumcarbonat) nach dem Ammoniak – Soda – Verfahren unter Einsatz von Sole oder Mutterlauge gemäß Ziffer eins und von Kohlenstoffdioxid gemäß Ziffer 2,;
    4. Ziffer 4
      Herstellen von Nebenprodukten des Ammoniak – Soda – Verfahrens gemäß Ziffer 3,;
    5. Ziffer 5
      Weiterverarbeiten von Rückständen aus der Sodaherstellung gemäß Ziffer 3,
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    3. Ziffer 3
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV hinsichtlich des Abwassers aus der Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und des Abwassers aus der Wäsche von Kalkofengas.
  5. Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Nutzung der Abwärme des Prozeßwassers;
    2. Ziffer 2
      Einsatz gering belasteter Wässer aus anderen Herkunftsbereichen (zB Kühlwässer) in den Produktionsprozessen;
    3. Ziffer 3
      Vermeiden des Anfalles von Feststoffüberschüssen durch Einsatz von Prozeßleitsystemen, die eine Vergleichmäßigung der Reaktionsprozesse (insbesondere bei der Ammoniakdestillation) bewirken;
    4. Ziffer 4
      Einsatz von betrieblichen Vorsorgemaßnahmen zur rechtzeitigen Erkennung von Betriebsstörungen und zur kurzfristigen Behebung derartiger Betriebsstörungen (insbesondere bei der Ammoniakdestillation);
    5. Ziffer 5
      Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Feststoffabscheidung); Einsatz von Rauchgas zur Abwasserneutralisation;
    6. Ziffer 6
      Weiterverwendung von Rückständen aus der Sodaproduktion (zB als Zuschlagsstoffe, Auftaumittel, Bodenverbesserungsmittel);
    7. Ziffer 7
      Rückführung von Wässern mit hohem Natriumchloridgehalt, welche bei der Erzeugung von Nebenprodukten oder der Weiterverarbeitung von Rückständen anfallen, in den Sodaprozeß.

Schlagworte

Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10010964

Dokumentnummer

NOR12139342

Alte Dokumentnummer

N8199653602J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/92/P1/NOR12139342

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