(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist anzuwenden auf Glaswaren, die bei Tisch, in der Küche, für Toilettezwecke, im Büro, zur Ausschmückung von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken verwendet werden, sofern es sich bei den vorgenannten Waren nicht um Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren, Würfel, Steinchen, Plättchen, Bruch und Splitter aus Glas für Mosaike und ähnliche Zierzwecke, Erzeugnisse aus Glaskurzwaren sowie Galanteriewaren aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas sowie Glasaugen (auch für Spielzeug), ausgenommen Prothesen, handelt.