Dienst- und Naturalwohnungen
§ 8.Paragraph 8,
Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie gemäß § 6 Abs. 1 sind hinsichtlich der Benutzung einer Dienst- oder Naturalwohnung so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Bestandverhältnisse an den Wohnungen werden durch diese Bestimmung nicht begründet. Die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 Beamten-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 333/1979, nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wahr. Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sind hinsichtlich der Benutzung einer Dienst- oder Naturalwohnung so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Bestandverhältnisse an den Wohnungen werden durch diese Bestimmung nicht begründet. Die Bestimmungen des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, und der Paragraphen 24 a bis 24 c des Gehaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, Beamten-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wahr.