(2)Absatz 2,In den Liegenschaftsbestand nach Abs. 1 können durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem jeweils zuständigen Bundesminister sämtliche übrige Forstflächen des Bundes übertragen werden. Die in § 2 Abs. 1 genannte Gesellschaft kann im Namen und auf Rechnung des Bundes Liegenschaften erwerben, wobei in diesen Angelegenheiten den in § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitgliedern des Aufsichtsrats ein Vetorecht zukommt und diese hiebei an Weisungen des jeweils nominierenden Bundesministers gebunden sind. Die Zugehörigkeit der übertragenen und erworbenen Grundstücke zu dem in Abs. 1 angeführten Liegenschaftsbestand ist im Grundbuch gemäß Abs. 1 zweiter Satz ersichtlich zu machen. Das Recht der Gesellschaft, Liegenschaften im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erwerben, eigene Liegenschaften zu belasten oder zu veräußern, bleibt unberührt.In den Liegenschaftsbestand nach Absatz eins, können durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem jeweils zuständigen Bundesminister sämtliche übrige Forstflächen des Bundes übertragen werden. Die in Paragraph 2, Absatz eins, genannte Gesellschaft kann im Namen und auf Rechnung des Bundes Liegenschaften erwerben, wobei in diesen Angelegenheiten den in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Mitgliedern des Aufsichtsrats ein Vetorecht zukommt und diese hiebei an Weisungen des jeweils nominierenden Bundesministers gebunden sind. Die Zugehörigkeit der übertragenen und erworbenen Grundstücke zu dem in Absatz eins, angeführten Liegenschaftsbestand ist im Grundbuch gemäß Absatz eins, zweiter Satz ersichtlich zu machen. Das Recht der Gesellschaft, Liegenschaften im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erwerben, eigene Liegenschaften zu belasten oder zu veräußern, bleibt unberührt.