Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 21
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
10.08.2001
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Geschäftsordnung
§ 21. (1) Die Ausschüsse nach § 19 Abs. 1 und 2 haben ihre Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.Paragraph 21, (1) Die Ausschüsse nach Paragraph 19, Absatz eins und 2 haben ihre Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit des jeweiligen Ausschusses möglichst zweckmäßig zu regeln und vorzusehen, daß die Beschlußfähigkeit nach ordnungsgemäßer Ladung der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung gegeben ist, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht anwesend sein, so hat der jeweilige Ausschuß eine Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu behandeln.
(3)Absatz 3,Die Geschäftsordnung hat weiters vorzusehen, daß in jenen Fällen, in denen sich die anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht auf eine einheitliche Stellungnahme einigen, die Stellungnahmen aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Sitzungsprotokoll wiederzugeben sind.
(4)Absatz 4,Die Geschäftsordnung des Bundeslenkungsausschusses ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und die Geschäftsordnung des jeweiligen Landeslenkungsausschusses vom zuständigen Landeshauptmann zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 entspricht.Die Geschäftsordnung des Bundeslenkungsausschusses ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und die Geschäftsordnung des jeweiligen Landeslenkungsausschusses vom zuständigen Landeshauptmann zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung den Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 entspricht.
Gesetzesnummer
10007777
Dokumentnummer
NOR12087338
Alte Dokumentnummer
N5199644222L