Bundesrecht konsolidiert

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Wertpapieraufsichtsgesetz Art. 1 § 23c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 753/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 23c

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007

Abkürzung

WAG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 23 c, (1) Die Entschädigungseinrichtung hat ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung von Entschädigungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die Entschädigungseinrichtung hat jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der gesicherten Forderungen ermöglichen.

  1. Absatz 2,Forderungsberechtigte aus Wertpapierdienstleistungen können während eines Zeitraums von einem Jahr ab der Eröffnung des Konkurses oder der Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang römisch zwei Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG ihre Ansprüche bei der Entschädigungseinrichtung anmelden. Paragraph 93, Absatz 3 c, letzter Satz BWG ist anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die Entschädigungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge der Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die nach Paragraph 93 b, Absatz 4, BWG zu bemessenden Beiträge sind für das einzelne Mitgliedsinstitut dadurch begrenzt, daß es im Geschäftsjahr höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß von 10 vH des Eigenkapitals (Paragraph 22, Absatz 3,) verpflichtet ist.
  3. Absatz 4,Die Entschädigungseinrichtung hat zu gewährleisten, daß Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 23 b, Absatz 3 bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Mitgliedsinstituts aufzurechnen. Paragraph 19, Absatz 2, KO ist anzuwenden.
  4. Absatz 5,Stehen der Feststellung der Forderungen oder der Aufbringung der Entschädigungswerte außergewöhnliche Hindernisse entgegen und kann auf Grund dessen die Frist gemäß Absatz 4, nicht eingehalten werden, so verlängert sich diese Frist um weitere drei Monate. Die FMA ist weiters auf Antrag der Entschädigungseinrichtung berechtigt, die Verlängerung der Frist um weitere drei Monate zu bewilligen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände zur Abwehr eines volkswirtschaftlichen Schadens, insbesondere durch die Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems, erforderlich ist.

Gesetzesnummer

10003446

Dokumentnummer

NOR40020724

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