Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wertpapieraufsichtsgesetz Art. 1 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 753/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

WAG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 12, (1) Die in Paragraph 11, genannten Rechtsträger dürfen Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Konsumentenschutzgesetz - KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, zur Werbung für den Erwerb von einem der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f BWG genannten Instrumente und von Instrumenten, Verträgen und Veranlagungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, nur auf Grund einer Einladung aufsuchen.

  1. Absatz 2,Ist die Vertragserklärung eines Verbrauchers auf den Erwerb
    1. Ziffer eins
      einer Veranlagung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG oder
    2. Ziffer 2
      von Anteilen an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds oder ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen,
    gerichtet, kommt Paragraph 3, KSchG unbeschadet einer Anbahnung der geschäftlichen Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrages durch den Verbraucher zur Anwendung.
  2. Absatz 3,Die telephonische Werbung für eines der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f BWG genannten Instrumente und für Instrumente, Verträge und Veranlagungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, ist gegenüber Verbrauchern verboten, sofern der Verbraucher nicht zuvor sein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt hat oder wenn nicht mit dem Verbraucher bereits eine Geschäftsbeziehung besteht, es sei denn, daß er die telephonische Werbung abgelehnt hat.

Schlagworte

Haustürgeschäft, Rücktrittsrecht

Gesetzesnummer

10003446

Dokumentnummer

NOR12038932

Alte Dokumentnummer

N2199659813J

Navigation im Suchergebnis