Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz § 3

Kurztitel

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 746/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSBG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Ärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner haben Anspruch auf einen Ausgleich, der sich nach den von den Sozialversicherungsträgern, den Krankenfürsorgeeinrichtungen und den von den Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens gezahlten Entgelten für Leistungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG 1994 richtet.
  2. Absatz 2,Alten-, Behinderten- und Pflegeheime, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben Anspruch auf einen Ausgleich, der sich nach den Entgelten von seiten der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens richtet.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Verordnung die Ausgleichssätze auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Unternehmern festzusetzen.

Schlagworte

Altenheim, Behindertenheim

Im RIS seit

25.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

10005056

Dokumentnummer

NOR40254834

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/746/P3/NOR40254834

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