Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheitsdokumentationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6f
Inkrafttretensdatum
24.05.2013
Außerkrafttretensdatum
17.01.2017
Abkürzung
DokuG
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2014 anzuwenden. Ist abweichend davon auf Datenmeldung im Rahmen von Modellprojekten der Bundesgesundheitsagentur bereits für das Berichtsjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 4 und 5).
Text
§ 6f.Paragraph 6 f,
(1)Absatz eins,Dem Hauptverband und dem Bundesministerium für Gesundheit ist die Herstellung eines Personenbezugs bei Verwendung der in diesem Hauptstück genannten Daten untersagt.
(2)Absatz 2,Die in § 6 Abs. 4 genannten Institutionen haben dem Stand der Technik und der jeweils geltenden Rechtslage entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.Die in Paragraph 6, Absatz 4, genannten Institutionen haben dem Stand der Technik und der jeweils geltenden Rechtslage entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.
Im RIS seit
27.05.2013
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Gesetzesnummer
10011011
Dokumentnummer
NOR40150411