Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitsdokumentationsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitsdokumentationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 745/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

23.05.2013

Abkürzung

DokuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Hauptstück A

Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Träger von Krankenanstalten haben nach der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), in einer vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Fassung, die Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Pfleglinge originär zu erfassen.
  2. Absatz 2,Die Träger von Krankenanstalten sind weiters zur Erfassung von ausgewählten medizinischen Einzelleistungen auf der Grundlage eines vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Leistungskataloges verpflichtet. Umfang und Inhalt der Leistungserfassung haben den Erfordernissen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung Rechnung zu tragen.

Schlagworte

Diagnosendokumentation

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

10011011

Dokumentnummer

NOR40015126

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/745/P1/NOR40015126

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