Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheitsdokumentationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2001
Außerkrafttretensdatum
23.05.2013
Abkürzung
DokuG
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Hauptstück A
Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Träger von Krankenanstalten haben nach der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), in einer vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Fassung, die Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Pfleglinge originär zu erfassen.
(2)Absatz 2,Die Träger von Krankenanstalten sind weiters zur Erfassung von ausgewählten medizinischen Einzelleistungen auf der Grundlage eines vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Leistungskataloges verpflichtet. Umfang und Inhalt der Leistungserfassung haben den Erfordernissen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung Rechnung zu tragen.
Schlagworte
Diagnosendokumentation
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Gesetzesnummer
10011011
Dokumentnummer
NOR40015126