DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE TUNESISCHE REPUBLIK
im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Förderung und der Schutz der Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
IN DER ERKENNTNIS der Notwendigkeit die Investitionen der Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gerecht und billig zu behandeln,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: