(2)Absatz 2,Investitionen gemäß Absatz 1 und ihre Erträge genießen den Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung der Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Gastlandes vorgenommen wird, gilt als neue Investition.