Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die Förderung und den Schutz der Investitionen (Tunesien) Art. 2

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz der Investitionen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 694/1996

Typ

Vertrag – Tunesien

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 2

Förderung und Schutz der Investitionen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
  2. Absatz 2,Investitionen gemäß Absatz 1 und ihre Erträge genießen den Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung der Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Gastlandes vorgenommen wird, gilt als neue Investition.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007857

Dokumentnummer

NOR12088263

Alte Dokumentnummer

N5199659516J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/694/A2/NOR12088263

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