Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen
Typ
Vertrag – Armenien
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.02.1997
Außerkrafttretensdatum
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Republik Österreich und die Republik Armenien gewähren einander die Meistbegünstigung hinsichtlich der Zölle und sonstigen Abgaben sowie des Erhebungsverfahrens für solche Zölle und sonstige Abgaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:
Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,
Staaten, die mir ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferentiellen Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
Drittstaaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an denen die andere Vertragspartei nicht teilnimmt.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Gesetzesnummer
10007856
Dokumentnummer
NOR12088246
Alte Dokumentnummer
N5199659497J