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Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT Art. 1

Kurztitel

Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 691/1996

Typ

K (Geltungsbereich)

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

11.12.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der INTELSAT haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1988,) hinterlegt:

         Staaten:                   Datum der Hinterlegung der

                                Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

         Argentinien                   13. Februar 1996

         Bahamas                       13. Februar 1990

         Belgien                       14. Jänner 1992

         Dänemark                      22. März 1988

         Frankreich                    31. Jänner 1989

         Griechenland                   2. September 1988

         Indien                        14. Oktober 1987

         Irland                         2. August 1993

         Kolumbien                      2. Juli 1990

         Luxemburg                     19. September 1994

         Norwegen                      11. Jänner 1991

         Oman                          30. Juni 1987

         Philippinen                   13. Juni 1988

         Portugal                      19. Jänner 1996

         Rumänien                       7. April 1992

         Saudi-Arabien                 19. April 1990

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Argentinien:

  1. Litera a
    Vorbehalt zu Artikel 4, Absatz 2 :, Argentinien erachtet sich nicht an die genannte Bestimmung gebunden.
  2. Litera b
    Die in Artikel 4, Absatz 3, enthaltene Bezeichnung „andere Steuern'' wird dahingehend verstanden, daß sie die in Artikel 89, des innerstaatlichen Steuergesetzes der Republik Argentinien dargelegte Befreiung von nationalen Steuern umfaßt.
  3. Litera c
    Die Republik Argentinien erklärt ebenfalls, daß INTELSAT und seinen Bediensteten keine Privilegien, Befreiungen und Immunitäten für die Ausübung von Aktivitäten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung bzw. Einrichtung und dem gewerblichen Betrieb von Boden- und Weltraumsegmenten sowie von Telemetrie-, Befehls- und Kontrollsystemen für den Betrieb eines innerstaatlichen Satellitensystems die auf dem Territorium der Republik Argentinien stehen, gewährt werden.
  4. Litera d
    Die Regierung der Republik Argentinien erklärt, daß sie die Bestimmungen dieses Protokolls nicht auf argentinische Staatsbürger anwenden wird, die Angestellte von INTELSAT sind und ihre Funktion in Argentinien ausüben.

Frankreich:

Gemäß Artikel 15 :, Vorbehalt betreffend die Anwendung von Artikel 7, Absatz eins, Litera e bis zu jenem Zeitpunkt, an dem INTELSAT eine tatsächliche interne Steuer auf die Bezüge ihres Personals eingeführt hat.

Indien:

Bezugnehmend auf Artikel 4, Absatz 5, erklärt Indien, daß die der INTELSAT gehörenden Waren, die nach Absatz 2 und 3 des Artikels von Steuern und Zöllen befreit sind, nur im Einklang mit den Gesetzen und Verordnungen Indiens verkauft werden dürfen.

Indonesien *1):

Zu Artikel 2, 4, 7 und 13 :

  1. Ziffer eins
    Die in Artikel 2, festgelegte Unverletzlichkeit der Archive ist nur anzuwenden soweit die Archive INTELSAT-Aufgaben betreffen.
  2. Ziffer 2
    Die den Bediensteten von INTELSAT sowie die deren Familien durch Artikel 4 und Artikel 7, gewährten Privilegien und Immunitäten unterliegen den Gesetzen und Verordnungen Indonesiens.
  3. Ziffer 3
    Die Anzahl und die Namen der Mitglieder des Personals, für die wie in Artikel 7, Absatz 6, vorgeschrieben die Bestimmungen von Artikel 7, auf dem Territorium der Republik Indonesien gelten, unterliegen dem Übereinkommen zwischen INTELSAT und der Regierung der Republik Indonesien.
  4. Ziffer 4
    Die Übertragung einer endgültigen Entscheidung irgendeines Streitfalles an ein Streitschlichtungsverfahren gemäß Artikel 13, soll auf Grund eines Übereinkommens erfolgen.

Norwegen:

Erklärt, daß im Einklang mit Artikel 7, Absatz 5 und Artikel 8, Absatz 4, seinen Staatsangehörigen und Personen mit ständigem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet die in den genannten Artikeln vorgesehenen Privilegien und Immunitäten nicht gewähren werden.

Portugal:

  1. Litera a
    Die in Artikel 4, Absatz eins, angeführte Steuerbefreiung ist auf INTELSAT im Hinblick auf ihre Einkünfte und Vermögenswerte im Rahmen ihrer autorisierten Aktivitäten anzuwenden; allerdings behält sich Portugal das Recht vor, angemessene Klassifizierungen für Einkommen und Vermögenswerte vorzunehmen.
  2. Litera b
    Die Bestimmungen von Artikel 13, sind nicht anzuwenden auf Gerichtsverfahren in Steuerangelegenheiten, die in die Zuständigkeit portugiesischer Gerichte fallen.

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1988,

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Bodenegment, Telemetriesystem, Befehlssystem

Gesetzesnummer

10001417

Dokumentnummer

NOR12015598

Alte Dokumentnummer

N1199643974L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/691/A1/NOR12015598

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