Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln sowie von Phosphorsäure und deren Salzen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
04.04.2023
Außerkrafttretensdatum
14.10.2024
Abkürzung
AEV anorganische Düngemittel
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 5, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 6, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(4)Absatz 4,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Herstellen von anorganischen Stickstoffeinzeldüngern (Salpetersäure, Ammoniumnitrat, Calcium-Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat, Ammonium-Sulfat-Nitrat);
Herstellen von Harnstoff sowie von Melamin im Naßverfahren;
Granulieren und Abpacken von gemäß Z 1 hergestellten Stickstoffeinzeldüngern sowie Abpacken von gemäß Z 2 hergestelltem Harnstoff oder Melamin;Granulieren und Abpacken von gemäß Ziffer eins, hergestellten Stickstoffeinzeldüngern sowie Abpacken von gemäß Ziffer 2, hergestelltem Harnstoff oder Melamin;
Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 mit wäßrigen Medien.Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 mit wäßrigen Medien.
(5)Absatz 5,Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Herstellen von Phosphorsäure durch naßchemischen Aufschluß von Rohphosphaten mit Schwefelsäure;
Aufkonzentrieren und Abfüllen von gemäß Z 1 hergestellter Phosphorsäure;Aufkonzentrieren und Abfüllen von gemäß Ziffer eins, hergestellter Phosphorsäure;
Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 1 und 2 mit wäßrigen Medien;Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins und 2 mit wäßrigen Medien;
Herstellen von anorganischen Phosphoreinzeldüngern durch naßchemischen Aufschluß von Rohphosphaten mit Schwefelsäure und/oder mit gemäß Z 1 hergestellter oder sonstiger Phosphorsäure oder durch mechanischen Aufschluß von Rohphosphaten mittels Feinmahlung;Herstellen von anorganischen Phosphoreinzeldüngern durch naßchemischen Aufschluß von Rohphosphaten mit Schwefelsäure und/oder mit gemäß Ziffer eins, hergestellter oder sonstiger Phosphorsäure oder durch mechanischen Aufschluß von Rohphosphaten mittels Feinmahlung;
Herstellen von anorganischen phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern (PK-, PN- und PKN-Dünger) aus Ammoniak, Phosphorsäure, Schwefelsäure, Phosphoreinzeldüngern gemäß Z 4, Ammonium-, Kalium- und Magnesiumsalzen sowie sonstigen pflanzenwachstumsfördernden oder bodenstrukturerhaltenden oder -verbessernden Kationen oder Anionen;Herstellen von anorganischen phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern (PK-, PN- und PKN-Dünger) aus Ammoniak, Phosphorsäure, Schwefelsäure, Phosphoreinzeldüngern gemäß Ziffer 4,, Ammonium-, Kalium- und Magnesiumsalzen sowie sonstigen pflanzenwachstumsfördernden oder bodenstrukturerhaltenden oder -verbessernden Kationen oder Anionen;
Granulieren und Abpacken von Phosphoreinzeldüngern gemäß Z 4 oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern gemäß Z 5;Granulieren und Abpacken von Phosphoreinzeldüngern gemäß Ziffer 4, oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern gemäß Ziffer 5,;
Behandeln der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 4 bis 6 mit wäßrigen Medien.Behandeln der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Ziffer 4 bis 6 mit wäßrigen Medien.
(6)Absatz 6,Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 3, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Aufschließen von Rohphosphaten mit Salpetersäure für die Herstellung von Phosphor-Salpetersäure (NP-Säure) nach Abtrennen von Calciumnitrat;
Herstellen von anorganischen stickstoffhaltigen Mehrnährstoffdüngern (Nitrophosphate) aus Phosphor-Salpetersäure, Phosphorsäure, Ammoniumsalzen, Kalium- und Magnesiumsalzen sowie sonstigen pflanzenwachstumsfördernden oder bodenstrukturerhaltenden oder -verbessernden Kationen und Anionen;
Granulieren und Abpacken von Mehrnährstoffdüngern gemäß Z 2;Granulieren und Abpacken von Mehrnährstoffdüngern gemäß Ziffer 2,;
Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 mit wäßrigen Medien.Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 mit wäßrigen Medien.
(7)Absatz 7,Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
Abwasser aus der Herstellung von Ammoniak (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.9 AAEV),Abwasser aus der Herstellung von Ammoniak (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 9, AAEV),
Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure aus Elementarphosphor,
Abwasser aus der Herstellung von Kali-Einzeldüngern,
Radionukliden im Abwasser gemäß Abs. 2 und 3 (§ 77 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, BGBl. II Nr. 339/2020),Radionukliden im Abwasser gemäß Absatz 2 und 3 (Paragraph 77, der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,), häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 4 bis 6.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 4 bis 6,
(8)Absatz 8,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 4 bis 6 anfallen. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 3 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis C zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten gemäß Absatz 4 bis 6 anfallen. Werden Abwässer gemäß Absatz eins bis 3 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis C zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
(9)Absatz 9,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 bis 3 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis C erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 bis 3 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 bis 6 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins bis 3 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis C erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins bis 3 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4 bis 6 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4
Verminderung des Abwasseranfalles durch
Einrichtung weitestgehend geschlossener Kreisläufe zur Rückführung von Mutterlaugen und wäßrigen Kondensaten in die Syntheseprozesse,
Kreislaufführung des Gesamtabwassers oder höherkonzentrierter Abwasserteilströme (zB Waschwasser aus der Abluftreinigung),
Weiterverwendung von Abwasser oder wäßrigen Kondensaten eines Herstellungsprozesses in einem anderen Herstellungsprozeß (Abwasserverbundwirtschaft),
sodaß ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 1 m3 pro Tonne Stickstoff im Fertigprodukt erzielt wird;
Vakuumerzeugung mit wasserfreien Verfahren; konsequente Anwendung indirekter Kühlverfahren; Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
Einsatz mehrstufiger Wäscher in der nassen Abluftreinigung;
Einsatz der freigesetzten Reaktionswärme in der Wasserverdampfung;
Einsatz von Tropfenabscheidern in den Eindampfanlagen;
Verringerung des Kondensatanfalles durch Einsatz wasserarmer Vorprodukte in der Eindampfung;
Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Sedimentation, Neutralisation, Strippung); vom Abwasser gesonderte Verwertung oder Entsorgung der Rückstände aus der Abwasserreinigung.
Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 5
Einsatz von Rohstoffen mit von Natur aus geringen oder mit künstlich abgereicherten Schadstoffgehalten (insbesondere Cadmium, Quecksilber und Radionuklide), soweit dies auf Grund des Marktangebotes möglich ist;
Lagerung und Umschlag von Rohstoffen oder Fertigprodukten auf überdachten Flächen;
Abtrennung von in der Abluft des Aufschlußprozesses oder der Produktgranulation und -trocknung enthaltenen Begleitstoffen (zB Fluor, Silizium) zwecks Weiterverwertung;
Einsatz mehrstufiger Waschverfahren zur Behandlung der Abluft aus dem Aufschlußprozeß und der Produktgranulation und -trocknung;
Einsatz wassersparender Produktionsverfahren wie
Rückführung des Waschwassers gemäß lit. d in den Aufschlußprozeß oder in die Produktgranulation,Rückführung des Waschwassers gemäß Litera d, in den Aufschlußprozeß oder in die Produktgranulation,
Rückführung phosphorsäurehaltiger Waschwässer aus der Gipsaufbereitung in den Aufschlußprozeß,
Einsatz wasserfreier Verfahren bei der Vakuumerzeugung, Einsatz von Tropfenabscheidern in den Eindampfanlagen, konsequente Anwendung indirekter Kühlverfahren, Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren,
sodaß ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 5 m3 pro Tonne Phosphor im Fertigprodukt der Phosphorsäureherstellung oder 10 m3 pro Tonne Phosphor im Fertigprodukt der Herstellung von Phosphoreinzeldüngern und/oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern erzielt wird;
Verzicht auf den Einsatz von Aufschlußverfahren für Rohphosphate zur Phosphorsäureherstellung ohne Gipsrückgewinnung;
Einsatz von Pufferbecken zwecks Ausgleich von Abwassermengenschwankungen und Schmutzfrachtschwankungen;
Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration); vom Abwasser gesonderte Verwertung oder Entsorgung der Rückstände aus der Abwasserbehandlung.
Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 6
sinngemäße Anwendung von Z 2 lit. a bis d sowie lit. g und h;sinngemäße Anwendung von Ziffer 2, Litera a bis d sowie Litera g und h;
Einsatz wassersparender Produktionsverfahren wie
gemäß Z 2 lit. e 3. Querstrich,gemäß Ziffer 2, Litera e, 3. Querstrich,
Rückführung des Waschwassers aus der Abluftbehandlung der Ammonisierung in den Produktionsprozeß,
sodaß ein spezifischer Gesamtabwasseranfall von nicht größer als 2,5 m3 pro Tonne Phosphor im Fertigprodukt erzielt wird;
weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Entschäumungsmitteln im Aufschlußprozeß, die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften enthalten.
Schlagworte
Kaliumsalz, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Produkttrocknung
Im RIS seit
05.04.2023
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Gesetzesnummer
10011006
Dokumentnummer
NOR40252011