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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kunstharzen § 1

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kunstharzen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 667/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

15.10.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Kunstharze

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist
    1. Ziffer eins
      Polymerisation: Chemischer Prozess, bei dem durch stufenlose Reaktion zwischen Monomeren, welche reaktive Mehrfachbindungen enthalten, organische Polymere entstehen.
    2. Ziffer 2
      Polykondensation: Chemischer Prozess, bei dem in einer Folge von abgestuften Reaktionen zwischen Monomeren, die zwei oder mehrere funktionelle Gruppen enthalten, unter Abspaltung von Reaktionsprodukten kleiner Molekülgröße (zB Wasser, Ammoniak, niedere Alkohole, Halogenwasserstoffe) organische Polykondensate entstehen.
    3. Ziffer 3
      Polyaddition: Chemischer Prozess, bei dem in einer Folge von abgestuften Reaktionen zwischen Monomeren, die zwei oder mehrere funktionelle Gruppen enthalten, ohne Abspaltung von Reaktionsprodukten kleiner Molekülgröße (wie Ziffer 2,) organische Polyaddukte entstehen.
    4. Ziffer 4
      Kunstharz: Fester bis flüssiger organischer Stoff von amorpher Beschaffenheit mit breiter Verteilung der relativen Molmassen, geringer bis starker Vernetzung der Molekülketten und fester bis weicher Konsistenz ohne definierten Schmelzpunkt, der durch
      • Strichaufzählung
        Polymerisation, Polykondensation oder Polyaddition synthetischer Ausgangsstoffe oder
      • Strichaufzählung
        chemische Umsetzung (zB Verseifung, Veresterung) natürlicher Ausgangsstoffe (Naturharze)
      entstanden ist.
  2. Absatz 2,Die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn es sich um Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den folgenden Tätigkeiten handelt:
    1. Ziffer eins
      Herstellen von Kunstharzen durch
      1. Litera a
        Polymerisation von Vinylverbindungen (Vinylalkohol-, Vinylester- und Vinylacetalharze, Harze der Acryl- oder Methacrylsäure sowie ihrer Halogenide, Amide, Nitrile oder Ester, Styrolharze, Styrol-Divinylbenzolharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation durch zB Sulfonierung, Chlormethylierung oder Aminomethylierung,
      2. Litera b
        Polykondensation von Carbonylverbindungen mit Phenolen, Alkylphenolen oder sonstigen Phenolderivaten (Phenolharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation wie Litera a,,
      3. Litera c
        Polykondensation von Carbonylverbindungen mit Amino-, Imino- oder Amidgruppen enthaltenden aliphatischen oder aromatischen Verbindungen (Aminoplastharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation wie Litera a,,
      4. Litera d
        Polykondensation von di- oder polyfunktionellen Carbonsäuren oder deren Anhydriden mit di- oder polyfunktionellen Alkoholen oder Hydroxycarbonsäuren (Polyesterharze) einschließlich deren Modifikation mit natürlichen Fetten und Ölen oder mit synthetischen Fettsäuren (Alkydharze),
      5. Litera e
        Polykondensation von verzweigten Di- oder Polycarbonsäuren und Di- oder Polyaminen (Polyamidharze),
      6. Litera f
        Polykondensation von aliphatischen Ketonen und aliphatischen Aldehyden (Ketonharze);
    2. Ziffer 2
      Herstellen von Kunstharzen aus Gemischen von Stoffen gemäß Ziffer eins, oder durch Kombination von Verfahren gemäß Ziffer eins,;
    3. Ziffer 3
      Herstellen von Emulsionen oder Dispersionen von Stoffen der Ziffer eins, oder 2 in wässrigen oder nichtwässrigen Medien;
    4. Ziffer 4
      Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien.
  3. Absatz 3,Die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn es sich um Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den folgenden Tätigkeiten handelt:
    1. Ziffer eins
      Herstellen von Kunstharzen durch Polyaddition von Epichlorhydrin und Bisphenol A, Glycidilverbindungen, Cycloaliphaten oder epoxidierten Fettsäureestern (Epoxidharze);
    2. Ziffer 2
      Herstellen von Kunstharzen aus Gemischen von Stoffen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, oder durch Kombination von Verfahren gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins,;
    3. Ziffer 3
      Herstellen von Emulsionen oder Dispersionen von Stoffen der Ziffer eins, oder 2 in wässrigen oder nichtwässrigen Medien;
    4. Ziffer 4
      Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien.
    Handelt es sich um die Einleitung des Gesamtabwassers aus Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), so sind zusätzlich die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen (Jahreswerte) vorzuschreiben, sofern der Schwellenwert für die eingeleitete Jahresfracht der 3. Spalte der Anlage B für den jeweiligen Parameter überschritten wird. Dies gilt auch für die Einleitung des Gesamtabwassers in ein Fließgewässer bei gemeinsamer Behandlung von Abwässern aus verschiedenen Herkunftsbereichen, wenn die Hauptschadstofffracht auf Tätigkeiten laut Ziffer eins bis 4 von IE-Richtlinien-Anlagen zurückzuführen ist.
  4. Absatz 4,Die Absatz 2 und 3 gelten nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Herstellung von Monomeren, die für die Tätigkeiten gemäß Absatz 2 und 3 als Rohstoffe dienen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt eins, AAEV),
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus der Herstellung von
      1. Litera a
        Kunststoffen, Gummi und Kautschuk einschließlich der Herstellung von synthetischem Latex aus Polybutadienen, Polyisoprenen oder Polychloroprenen sowie deren Copolymerisaten mit Vinylverbindungen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 3, AAEV),
      2. Litera b
        Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken, Holzschutz- und Bautenschutzmitteln und deren Vorprodukten (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 6, AAEV),
      3. Litera c
        Kunstfasern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 14, AAEV),
    5. Ziffer 5
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2 und 3,
  5. Absatz 5,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Absatz 2 und 3 anfällt.
  6. Absatz 6,Auf Grund der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Anwendung einer integrierten Strategie für das Abwassermanagement und die Abwasserbehandlung, jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Absatz 3,, die eine geeignete Kombination von prozessintegrierten Techniken, Techniken zur Rückgewinnung von Schadstoffen an der Quelle sowie Techniken zur Abwasservorbehandlung beinhaltet, basierend auf den Informationen des in Ziffer 2, beschriebenen Abwasserkatasters, zur Verminderung der Abwassermenge, der Schadstofffrachten, die der Endbehandlung zugeführt werden, sowie der Emissionen in Gewässer;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Absatz 3, anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser-und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:
      1. Litera a
        Reaktionsgleichungen samt Nebenprodukten,
      2. Litera b
        vereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen,
      3. Litera c
        Beschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit,
      4. Litera d
        Mittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit,
      5. Litera e
        durchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC), Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid,
      6. Litera f
        Informationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie;
    3. Ziffer 3
      Verminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
      1. Litera a
        weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,
      2. Litera b
        Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,
      3. Litera c
        Einsatz gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,
      4. Litera d
        Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreinigung); Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter wässriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
      5. Litera e
        Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
    4. Ziffer 4
      Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in gesonderten Kanalisationssystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung der Niederschlagswässer jener Oberflächen einer Anlage, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;
    5. Ziffer 5
      Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine Rückgewinnung und stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Phenole, organische Lösemittel);
    6. Ziffer 6
      gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung oder Entsorgung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösemitteldestillation), die nicht gemäß Ziffer 5, wieder- oder weiterverwendet werden können;
    7. Ziffer 7
      Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 7, WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthesen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; Verzicht auf den Einsatz von Organoquecksilber- oder Organozinnverbindungen als Mikrobizide;
    8. Ziffer 8
      Ermittlung und Anwendung der geeigneten Risikomanagementmaßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt resultierend aus dem Einsatz gefährlicher Stoffe und Gemische der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH);
    9. Ziffer 9
      Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen, insbesondere bei Anwendung diskontinuierlicher Herstellungsverfahren;
    10. Ziffer 10
      Bereitstellung einer angemessener Rückhaltekapazität für Abwässer jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Absatz 3,, die unter den von normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen anfallen; Dimensionierung der Rückhaltekapazitäten auf Basis einer Risikobewertung unter Berücksichtigung relevanter Faktoren, wie zB Schadstoffart, Auswirkungen auf die weitere Behandlung und die betreffende Umgebung; Durchführung angemessener weiterer Maßnahmen (zB Steuerung, Behandlung, Wiederverwendung);
    11. Ziffer 11
      Überwachung maßgeblicher Prozessparameter der Vor- und Endbehandlung der Abwasserströme jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Absatz 3,, insbesondere kontinuierliche Überwachung des Abwasserdurchflusses, des pH-Wertes und der Temperatur an maßgeblichen Messstellen (z. B. im Zulauf der Behandlungsanlagen);
    12. Ziffer 12
      Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion, Membrantechnik) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern;
    13. Ziffer 13
      vom Abwasser getrennte Entsorgung nicht weiterverwertbarer Produktionsrückstände sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände als Abfall (AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, idgF);
    14. Ziffer 14
      für IE-Richtlinien-Anlagen bei Direkteinleitung des Gesamtabwassers aus Betrieben und Anlagen gemäß Absatz 3, Überwachung der folgenden Parameter mit der angegebenen Mindesthäufigkeit:
      1. Litera a
        monatliche Messung des Parameters Blei,
      2. Litera b
        monatliche Messung anderer Metalle, wenn sie in der wasserrechtlichen Bewilligung begrenzt werden.
    Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

Schlagworte

Vinylalkoholharz, Vinylesterharz, Acrylsäure, Aminogruppe, Iminogruppe, Holzschutzmittel, Vermeidungstechnik, Rohstoff, Rückhaltetechnik, Arbeitsstoff, Waschwasser, Mischbecken, Organoquecksilberverbindung, Abwassermengenfrachtspitze

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10011004

Dokumentnummer

NOR40265764

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/667/P1/NOR40265764

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