Bundesrecht konsolidiert

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Gründung und Beteiligung an der Nationalparkgesellschaft Donau-Auen GmbH § 3

Kurztitel

Gründung und Beteiligung an der Nationalparkgesellschaft Donau-Auen GmbH

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 653/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Bund hat zur gemeinsamen Finanzierung der Tätigkeit der Gesellschaft folgende Aufwendungen im Ausmaß von 50% aufzubringen:
    1. Ziffer eins
      die Gründungskosten der Gesellschaft in Höhe von höchstens 200 000 S (ohne Umsatzsteuer) und das Stammkapital von 500 000 S;
    2. Ziffer 2
      die Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur in Höhe von höchstens 17 Millionen Schilling (ohne Umsatzsteuer) nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung;
    3. Ziffer 3
      die laut Wirtschafts- und Finanzplan der Gesellschaft genehmigten Kosten für den laufenden Betrieb der Gesellschaft, die quartalsmäßig aufzubringen und nach Maßgabe des Rechnungsabschlusses abzurechnen sind;
    4. Ziffer 4
      die Entschädigungsleistungen an die Österreichischen Bundesforste, an die Gemeinde Wien und an sonstige Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigte. Die Entschädigung an die Österreichischen Bundesforste beträgt im ersten Jahr 3,8 Millionen Schilling, im zweiten Jahr 5 Millionen Schilling, im dritten Jahr 6,7 Millionen Schilling und ab dem vierten Jahr 7,5 Millionen Schilling (jeweils ohne Umsatzsteuer). Die Entschädigung an die Gemeinde Wien beträgt im ersten Jahr 1,9 Millionen Schilling, im zweiten Jahr 2,5 Millionen Schilling, im dritten Jahr 3,1 Millionen Schilling und ab dem vierten Jahr 3,5 Millionen Schilling (jeweils ohne Umsatzsteuer). Diese Beträge werden bis zum 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres fällig.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Leistungen sind der Gesellschaft nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz veranschlagten Ausgabenbeträge zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe des jeweiligen Rechnungsabschlusses abzurechnen.

Schlagworte

Wirtschaftsplan

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011002

Dokumentnummer

NOR12140121

Alte Dokumentnummer

N8199659019J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/653/P3/NOR12140121

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