(3)Absatz 3,Das Inverkehrsetzen von Verpackungen, deren Konzentration folgende Werte an Blei, Kadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ übersteigt, ist, sofern es sich nicht um solche aus Bleikristall handelt, nicht zulässig:Das Inverkehrsetzen von Verpackungen, deren Konzentration folgende Werte an Blei, Kadmium, Quecksilber und Chrom römisch sechs kumulativ übersteigt, ist, sofern es sich nicht um solche aus Bleikristall handelt, nicht zulässig:
600 Gewichts-ppm ab dem 30. Juni 1998;
250 Gewichts-ppm ab dem 30. Juni 1999;
100 Gewichts-ppm ab dem 30. Juni 2001.
Werden Ausnahmen gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verlautbart, ergeht darüber eine gesonderte Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, die deren Verbindlichkeit zur Folge hat.Werden Ausnahmen gemäß Artikel 11, Absatz 3, der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verlautbart, ergeht darüber eine gesonderte Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, die deren Verbindlichkeit zur Folge hat.