Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verpackungsverordnung 1996 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpackungsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 648/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.12.1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Abkürzung

VerpackVO 1996

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September
1997 neuerlich in Kraft.
(vgl. BGBl. II Nr. 232/1997)

Text

römisch eins. ABSCHNITT

Geltungsbereich und Grundsätze

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieser Verordnung unterliegt, wer im Inland
    1. Ziffer eins
      Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, herstellt (Hersteller),
    2. Ziffer 2
      Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen Verpackungen hergestellt werden, sowie Waren oder Güter in Verpackungen importiert (Importeur),
    3. Ziffer 3
      Waren oder Güter in Verpackungen abfüllt, abpackt oder mit Verpackungen in Verbindung bringt, um sie zu lagern oder abzugeben (Abpacker),
    4. Ziffer 4
      Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, Waren oder Güter in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Vertriebsstufe, auch im Wege des Versandhandels, in Verkehr bringt (Vertreiber) oder
    5. Ziffer 5
      Verpackungen, Waren oder Güter in Verpackungen zu ihrem Ge- oder Verbrauch erwirbt oder importiert (Letztverbraucher).
  2. Absatz 2,Verpackungen sind so herzustellen und in Verkehr zu setzen, daß sie den grundsätzlichen Anforderungen der Anlage 1 entsprechen.
  3. Absatz 3,Das Inverkehrsetzen von Verpackungen, deren Konzentration folgende Werte an Blei, Kadmium, Quecksilber und Chrom römisch sechs kumulativ übersteigt, ist, sofern es sich nicht um solche aus Bleikristall handelt, nicht zulässig:
    1. Ziffer eins
      600 Gewichts-ppm ab dem 30. Juni 1998;
    2. Ziffer 2
      250 Gewichts-ppm ab dem 30. Juni 1999;
    3. Ziffer 3
      100 Gewichts-ppm ab dem 30. Juni 2001.
    Werden Ausnahmen gemäß Artikel 11, Absatz 3, der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verlautbart, ergeht darüber eine gesonderte Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, die deren Verbindlichkeit zur Folge hat.
  4. Absatz 4,Andere Rechtsvorschriften, wonach Verpackungen einer besonderen Behandlung zugeführt werden müssen, bleiben durch diese Verordnung unberührt.

Schlagworte

Gebrauch

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001464

Dokumentnummer

NOR12015970

Alte Dokumentnummer

N1199658835J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/648/P1/NOR12015970

Navigation im Suchergebnis