(1)Absatz eins,Die von der Landeshauptstraße Nr. 159 entlang des Wiener Neustädter Kanals nach Sollenau verlaufende Straße, die im Katasterplan Blatt Nr. 1 im Maßstab 1 : 5 000 durch eine beidseitig durchbrochene rote Linie gekennzeichnet ist, ist von der Erklärung zum Sperrgebiet ausgenommen.