Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn – Anschlußstelle „Bludenz – Montafon, Spur 100“ im Bereich der Gemeinde Bürs Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn – Anschlußstelle „Bludenz – Montafon, Spur 100“ im Bereich der Gemeinde Bürs

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 616/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

09.11.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Die Spur 100 der Anschlußstelle „Bludenz - Montafon“ im Zuge der A 14 Rheintal Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Bürs wie folgt bestimmt:

Der neu herzustellende Teil der Spur 100 (Verlängerung) zweigt bereits bei AB-km 59,731 von der Hauptfahrbahn ab und bindet auf der Höhe von AB-km 60,363 in die bereits bestehende Spur 100 ein.

Im einzelnen ist der Verlauf des neu herzustellenden Teiles der Spur 100 der Anschlußstelle „Bludenz - Montafon“ aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Bürs aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BS-9529/20 im Maßstab 1:1 000) zu ersehen.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026

Gesetzesnummer

10012583

Dokumentnummer

NOR12156712

Alte Dokumentnummer

N9199643745L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/616/A1/NOR12156712

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