Bundesrecht konsolidiert

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Temperaturkontrollverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Temperaturkontrollverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 581/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.05.1997

Außerkrafttretensdatum

17.08.2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph eins, (1) Zur Überwachung der Temperatur von tiefgefrorenen Lebensmitteln gemäß Paragraph eins, der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1994,, sind die Beförderungsmittel sowie die Einlagerungs- und Lagereinrichtungen mit geeigneten aufzeichnenden Lufttemperaturmeßgeräten auszustatten.

  1. Absatz 2,Als Lufttemperaturmeßgeräte dürfen nur solche verwendet werden, die im Inland einer Typenprüfung (Zulassung zur Eichung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen) unterzogen worden sind oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genehmigt worden sind oder einem dort genehmigten Muster entsprechen.
  2. Absatz 3,Die Lufttemperaturmeßgeräte müssen so beschaffen sein, daß mit ihnen während des Betriebes die Lufttemperatur, der tiefgefrorene Lebensmittel ausgesetzt sind, so häufig und in regelmäßigen Zeitabständen gemessen und aufgezeichnet wird, daß das Temperaturgeschehen nachvollziehbar ist.
  3. Absatz 4,Die gemäß Absatz 3, erhaltenen Temperaturaufzeichnungen sind von den Unternehmen unter Hinweis auf das Beförderungsmittel oder die Einlagerungs- und Lagereinrichtung zu datieren, mindestens zwei Jahre aufzubewahren und den Aufsichtsorganen gemäß Paragraph 35, LMG 1975 auf Verlangen vorzulegen.

Schlagworte

Einlagerungseinrichtung, Eichwesen

Gesetzesnummer

10010999

Dokumentnummer

NOR12140019

Alte Dokumentnummer

N8199658559J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/581/P1/NOR12140019

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