Bundesrecht konsolidiert

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PT-Zuordnungsverordnung 1996 § 8

Kurztitel

PT-Zuordnungsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 567/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PT-ZV 1996

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Einteilung der Fernschreib- und Datenübertragungsämter

Paragraph 8,

Die Punktezahlen der in Paragraph eins, angeführten Verwendungen

  • Strichaufzählung
    Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 80 000 Punkten,
  • Strichaufzählung
    Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 20 000 und höchstens 80 000 Punkten und
  • Strichaufzählung
    Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes bis 20 000 Punkte
ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten, in der jeweiligen Stelle beschaltenen technischen Einrichtungen.

Es entsprechen:

ein

Wechselstromtelegraphiekanal, Bauweise WT 100 oder WT 1000

2,3 Punkte;

ein

Zeitmultiplexkanal, 50 Bd oder 300 Bd

1,3 Punkte;

eine

Teilnehmeranschlußeinrichtung, bestehend aus Sende-, Empfangs- und Umsetzeinrichtungen (SEU, SES, PAD)

1,7 Punkte;

ein

Modem, Type UEB 12, UEM 3, UEM 6, PAP, UEZ 1, UEZ 2, UEV

3,8 Punkte;

eine

digitale Abzweigeinrichtung (DA)

7,5 Punkte;

ein

Zeitmultiplexkanal mit Geschwindigkeiten von mehr als 300 bit/s einschließlich Zentralteil und UEM 64

4,3 Punkte;

ein

Modem, Type UEM 64, UEZ 64

4,3 Punkte;

ein

Bildschirmtext – Amtsmodem

1,9 Punkte;

ein

Teilnehmeranschluß an einem Vorfeld-Paketvermittlungsknoten (VPK)

1,3 Punkte;

eine

Leitung bis 300 bit/s „ohne Voramtsfunktion“

1,4 Punkte;

eine

Leitung bis 300 bit/s „mit Voramtsfunktion“

1,54 Punkte;

eine

Leitung über 300 bit/s „ohne Voramtsfunktion“

2,5 Punkte;

eine

Leitung über 300 bit/s „mit Voramtsfunktion“

2,75 Punkte.

Schlagworte

Fernschreibübertragungsamt, Sendeeinrichtung, Empfangseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2016

Gesetzesnummer

10009023

Dokumentnummer

NOR12112211

Alte Dokumentnummer

N6199658420J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/567/P8/NOR12112211

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