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PT-Zuordnungsverordnung 1996 § 7

Kurztitel

PT-Zuordnungsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 567/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PT-ZV 1996

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Einteilung der Fernsprechwählämter

Paragraph 7,

Die Punktezahlen der im Paragraph eins, angeführten Verwendungen

  • Strichaufzählung
    Leiter eines Fernsprechwählamtes mit mehr als 4 700 Punkten beziehungsweise mit mehr als 4.000 AE bei ESK-A 5-Technik und
  • Strichaufzählung
    Leiter eines Fernsprechwählamtes bis 4 700 Punkte beziehungsweise bis 4 000 AE bei ESK-A 5-Technik
ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten, in der jeweiligen Stelle beschalteten technischen Einrichtungen.

Es entsprechen:

  1. Ziffer eins
    Orts-(End-)Amtseinrichtungen

 

Fernsprechwählämter mit

Hebdreh- wählern

Motorwählern

Koordinatenschaltern

ohne

mit

ohne

mit

Routineprüfeinrichtungen

 

 

 

Punkte

 

a) Grundbewertung

 

 

 

 

 

ein Einzelanschluß

1,0

0,85

0,80

0,70

0,65

ein Serienanschluß

2,0

1,70

1,60

1,35

1,20

eine Stammleitung für Gesellschaftsanschlüsse

2,0

1,85

1,80

1,70

1,65

eine Stammleitung für Gemeinschaftsanschlüsse

2,0

1,85

1,80

1,70

1,65

eine Wählschaltstellenhauptleitung

4,0

3,70

3,60

3,35

3,20

eine Serienanschlußleitung für automatisierte Landanschlüsse

2,0

1,85

1,80

1,70

1,65

eine Konzentratorhauptleitung

 

2,6-(1,3 + 1,3)

 

b) zusätzliche Bewertung

 

 

 

 

 

ein Gruppenwähler in einer zusätzlichen Wahlstufe

1,0

0,80

0,75

0,60

0,55

ein römisch eins./II. Gruppenwähler

1,0

0,80

0,75

0,60

0,55

ein für ein Teilamt im Vollamt untergebrachter Gruppenwähler der letzten Gruppenwähler-Wahlstufe

1,0

0,80

0,75

0,60

0,55

ein Dienstgruppenwähler oder Ansageleitungswähler

2,5

2,00

1,90

1,50

1,40

eine Zählübertragung

 

 

0,4

 

 

eine Gleichstromübertragung

 

 

0,5

 

 

eine Wechselstromübertragung

 

 

1,0

 

 

eine Wechselstromübertragung (Einschubtechnik)

 

 

0,5

 

 

eine Systemübertragung

 

 

0,5

 

 

  1. Ziffer 2
    Fernverkehrseinrichtungen

 

Fernsprechwählämter mit

 

 

Motor- wählern

Koordinatenschaltern

 

 

ohne

mit

 

 

Routineprüfeinrichtung

 

 

 

Punkte

 

 

 

ein Registerverzoner

7,0

 

 

 

 

ein Verbundgruppenwähler

2,2

 

 

 

 

ein Netzgruppenwähler für den Zweidrahtverkehr

2,2

1,5

1,55

 

ein Netzgruppenwähler für den Vierdrahtverkehr

2,5

 

 

 

 

ein Ferngruppenwähler

2,5

 

 

 

 

ein Fernvermittlungsgruppenwähler

2,2

 

 

 

 

ein Motormischwähler

2,2

 

 

 

 

ein Hilfsgruppenwähler

2,0

 

 

 

 

ein kompletter Gestellrahmen Mischwähler ESK

15,0

 

 

 

 

ein Verbundgruppenwähler für den Vierdrahtverkehr

2,5

 

 

 

 

eine Gabelübertragung 4/2, soweit sie einem römisch eins./II. Gruppenwähler im Vierdrahtverkehr nachgeschaltet ist

0,5

 

 

 

 

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2016

Gesetzesnummer

10009023

Dokumentnummer

NOR12112210

Alte Dokumentnummer

N6199658419J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/567/P7/NOR12112210

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