Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 69 Art. 1

Kurztitel

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 69

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 508/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

25.09.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

18 Kundmachungswesen
99/03 Kraftfahrrecht

Text

Die Kundmachung der Regelung Nr. 69 (Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen) gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1971,) hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, Sektion römisch eins, Abteilung 7, Zimmer 2 F o2, Radetzkystraße 2, 1031 Wien, und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *)

_______________

*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 69 am 18. Juni 1996 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist diese Regelung gemäß Artikel eins, Absatz 8, des genannten Übereinkommens mit 17. August 1996 für Österreich in Kraft getreten.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10012660

Dokumentnummer

NOR12157061

Alte Dokumentnummer

N9199658096J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/508/A1/NOR12157061

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