Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln § 2

Kurztitel

Verordnung über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 5/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

06.01.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3.

Text

Paragraph 2,

Bei der Vermietung von Eisenbahngüterwagen (einschließlich Eisenbahnkesselwagen) an Unternehmer in Staaten außerhalb der Europäischen Union bestimmt sich der Ort der Leistung danach, wo die Eisenbahngüterwagen zum wesentlichen Teil genutzt werden, wenn diese Nutzung außerhalb des Gebiets der Europäischen Union erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2016

Gesetzesnummer

10005023

Dokumentnummer

NOR12054872

Alte Dokumentnummer

N3199653119J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/5/P2/NOR12054872

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