Bundesrecht konsolidiert

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ADR – Beförderung von Transportüberwachungsgeräten Art. 1

Kurztitel

ADR – Beförderung von Transportüberwachungsgeräten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 47/1996

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

05.01.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2900 und 2901 unterliegen Transportüberwachungsgeräte mit
    1. Litera a
      3091 Lithiumbatterien mit nicht mehr als 5 g Lithium oder Lithiumlegierung in einer Zelle in Ausrüstungen,
    2. Litera b
      3091 Lithiumbatterien mit mehr als 5 g und höchstens 10 g Lithium oder Lithiumlegierung in einer Zelle in Ausrüstungen
    nicht den Vorschriften der Anlage A des ADR, wenn nachfolgende Bedingungen und Auflagen beachtet werden:
    1. Ziffer eins
      Transportüberwachungsgeräte
    2. eins Punkt eins
      Die Transportüberwachungsgeräte der Buchstaben 1a) und b) dürfen während der Beförderung betrieben und durch zwei Lithiumbatterien elektrisch gespeist werden.
    3. eins Punkt 2
      Die Transportüberwachungsgeräte müssen dem Schutzgrad IP 65 nach EN 60529 entsprechen und folgende Maßnahmen sicherstellen:
      1. Litera a
        den Schutz gegen Kurzschluß durch Sicherung zwischen den Zellen,
      2. Litera b
        den Schutz gegen Laden der Lithiumbatterien durch Diodenschaltung und Steckerkombination,
      3. Litera c
        den Schutz gegen Tiefentladung der Batterien,
      4. Litera d
        die feste Verankerung der Zellen im Gehäuse.
    4. eins Punkt 3
      Im Transportüberwachungsgerät dürfen betriebsmäßig keine Funken entstehen.
    5. eins Punkt 4
      Bei Verwendung von Batterien des Buchstaben b) muß das Transportüberwachungsgerät und das externe Kunststoffgehäuse die Anforderungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe römisch eins erfüllen können. Dies ist an einem Baumuster nachzuweisen.
    6. Ziffer 2
      Angaben im Beförderungspapier
      Zusätzlich zu den nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
      „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR“.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung durch die zweite Vertragspartei in Kraft. Sie gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien; im übrigen richtet sich die Geltungsdauer nach Rn. 2010 des ADR.
    Oslo, am 12. September 1995
    Warschau, am 21. November 1995
    Wien, am 5. Jänner 1996

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2019

Gesetzesnummer

10012603

Dokumentnummer

NOR12156764

Alte Dokumentnummer

N9199653418J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/47/A1/NOR12156764

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