(3)Absatz 3,Wird eine Untersuchung gemäß Abs. 2 auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um ein Pauschale von 16 Punkten.Wird eine Untersuchung gemäß Absatz 2, auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um ein Pauschale von 16 Punkten.