(3)Absatz 3,Die Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung durch die zweite Vertragspartei in Kraft. Sie gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien; im übrigen richtet sich die Geltungsdauer nach Rn. 2010 des ADR.
Preßburg, am 20. August 1995
Oslo, am 20. September 1995
Luxemburg, am 21. September 1995
Bern, am 1. November 1995
Wien, am 5. Jänner 1996