Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lugano-Übereinkommen - Protokoll Nr. 2
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.09.1996
Außerkrafttretensdatum
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, ein System für den Austausch von Informationen über die in Anwendung dieses Übereinkommens ergangenen Entscheidungen sowie über die in Anwendung des Brüsseler Übereinkommens ergangenen maßgeblichen Entscheidungen einzurichten. Dieses System umfaßt
die von den zuständigen Behörden vorzunehmende Übermittlung der Entscheidungen letztinstanzlicher Gerichte und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie anderer besonders wichtiger, rechtskräftig gewordener Entscheidungen, die in Anwendung dieses Übereinkommens oder des Brüsseler Übereinkommens ergangen sind, an eine Zentralstelle;
die Klassifizierung dieser Entscheidungen durch die Zentralstelle, erforderlichenfalls einschließlich der Erstellung und Veröffentlichung von Übersetzungen und Zusammenfassungen;
die von der Zentralstelle vorzunehmende Übermittlung der einschlägigen Dokumente an die zuständigen nationalen Behörden aller Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens und aller beitretenden Staaten sowie an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
(2)Absatz 2,Zentralstelle ist der Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.
Anmerkung
Relevante Entscheidungen wurden in das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) aufgenommen und überdies durch den Erlaß vom 11.12.1997, JABl. Nr. 1/1998, kundgemacht.
Schlagworte
EuGVÜ
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2013
Gesetzesnummer
10003426
Dokumentnummer
NOR12038865
Alte Dokumentnummer
N2199657722J