Bundesrecht konsolidiert

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Lugano-Übereinkommen - Protokoll Nr. 2 Art. 2

Kurztitel

Lugano-Übereinkommen - Protokoll Nr. 2

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1996

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, ein System für den Austausch von Informationen über die in Anwendung dieses Übereinkommens ergangenen Entscheidungen sowie über die in Anwendung des Brüsseler Übereinkommens ergangenen maßgeblichen Entscheidungen einzurichten. Dieses System umfaßt
    • Strichaufzählung
      die von den zuständigen Behörden vorzunehmende Übermittlung der Entscheidungen letztinstanzlicher Gerichte und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie anderer besonders wichtiger, rechtskräftig gewordener Entscheidungen, die in Anwendung dieses Übereinkommens oder des Brüsseler Übereinkommens ergangen sind, an eine Zentralstelle;
    • Strichaufzählung
      die Klassifizierung dieser Entscheidungen durch die Zentralstelle, erforderlichenfalls einschließlich der Erstellung und Veröffentlichung von Übersetzungen und Zusammenfassungen;
    • Strichaufzählung
      die von der Zentralstelle vorzunehmende Übermittlung der einschlägigen Dokumente an die zuständigen nationalen Behörden aller Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens und aller beitretenden Staaten sowie an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
  2. Absatz 2,Zentralstelle ist der Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.

Anmerkung

Relevante Entscheidungen wurden in das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) aufgenommen und überdies durch den Erlaß vom 11.12.1997, JABl. Nr. 1/1998, kundgemacht.

Schlagworte

EuGVÜ

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2013

Gesetzesnummer

10003426

Dokumentnummer

NOR12038865

Alte Dokumentnummer

N2199657722J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/448/A2/NOR12038865

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