(3)Absatz 3,Das arbeitsmedizinische Zentrum muß weiters über folgende Räume verfügen: Warteraum, Laborraum, Raum für funktionsanalytische Untersuchungen, Waschraum, Toilette, Umkleideraum oder Umkleidekabine in der Nähe der für Untersuchungen vorgesehenen Räume.