Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmedizinische Zentren § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmedizinische Zentren

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 441/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

AMZ-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Räumlichkeiten

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Den im arbeitsmedizinischen Zentrum beschäftigten Personen müssen entsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Den Arbeitsmediziner/innen müssen geeignete und entsprechend ausgestattete Räume für Untersuchungen zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3,Das arbeitsmedizinische Zentrum muß weiters über folgende Räume verfügen: Warteraum, Laborraum, Raum für funktionsanalytische Untersuchungen, Waschraum, Toilette, Umkleideraum oder Umkleidekabine in der Nähe der für Untersuchungen vorgesehenen Räume.
  4. Absatz 4,Die Räumlichkeiten des arbeitsmedizinischen Zentrums sind durch eine entsprechende äußere Bezeichnung kenntlich zu machen und in einem solchen Zustand zu halten, daß sie den hygienischen Anforderungen entsprechen.
  5. Absatz 5,Durch entsprechende versperrbare Einrichtungen wie ein Archiv oder eine Ablage muß gewährleistet sein, daß betriebsbezogene Unterlagen und arbeitnehmerbezogene Unterlagen, insbesondere Befunde, Unbefugten nicht zugänglich sind.
  6. Absatz 6,Daten, die zu Zwecken der arbeitsmedizinischen Betreuung verarbeitet werden, müssen vor dem Zugriff Unbefugter in geeigneter Weise geschützt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2014

Gesetzesnummer

10009020

Dokumentnummer

NOR12112154

Alte Dokumentnummer

N6199657462J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/441/P4/NOR12112154

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