(6)Absatz 6,An Grenzübergangsstellen, die nicht dem allgemeinen Grenzverkehr, sondern ausschließlich oder überwiegend den Interessen weniger dienen, ist die Grenzkontrolle von der Behörde mit Bescheid anzuordnen. Im übrigen gelten die §§ 5a und 5b SPG mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung zur Entrichtung der Überwachungsgebühren jene trifft, deren Interessen die Grenzübergangsstelle dient.An Grenzübergangsstellen, die nicht dem allgemeinen Grenzverkehr, sondern ausschließlich oder überwiegend den Interessen weniger dienen, ist die Grenzkontrolle von der Behörde mit Bescheid anzuordnen. Im übrigen gelten die Paragraphen 5 a und 5 b SPG mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung zur Entrichtung der Überwachungsgebühren jene trifft, deren Interessen die Grenzübergangsstelle dient.